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Gesetzliche UnfallversicherungSturz in hausinterner Tiefgarage ist kein Arbeitsunfall

Leseprobe16.01.20261 Min. Lesedauer IWW

Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist Teil des häuslichen Bereichs. Innerhalb dieses Bereichs besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser beginnt erst mit dem Durchschreiten bzw. Durchfahren des Garagentors, so das Landessozialgericht (LSG) Hamburg mit Urteil vom 06.08.2025 (Az. L 2 U 30/24).

Ein Mann war in einem Mehrfamilienhaus auf dem Weg zu seinem Auto im Treppenhaus zur Garage gestürzt. Nach Ansicht des LSG hat er dabei keinen Arbeitsunfall erlitten. Denn er hatte noch keine Außentür durchschritten, als er auf der Treppe zur Garage gestürzt ist. Seine Wohnung, der Weg zur Garage und die Garage selbst sind dem häuslichen Bereich zuzuordnen, in dem kein Versicherungsschutz besteht.

AUSGABE: ZP 2/2026, S. 1 · ID: 50666295

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