ZulassungswiderrufWiderruf der Zulassung als Steuerberater trotz vorhandenen Vermögens
| Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Vermögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Vermögen vorhanden ist, welches die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 5/2025, S. 344 · ID: 50382320