§ 4 EStGWann ist eine später zurückgezahlte Corona-Soforthilfe zu versteuern?
Die Gewährung der Corona-Soforthilfe im Jahre 2020 stand unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Wenn die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, stellt sich bei Einnahmen-Überschussrechnern die Frage, ob sie 2020 als Betriebseinnahme zu versteuern ist und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Alternativ ist zu prüfen, ob sie wegen des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts 2020 außer Ansatz bleiben kann. Das FG Niedersachsen (13.2.24, 12 K 20/24) tendiert zur ersten Lösung, was der BFH (VIII R 4/25) nun überprüfen muss. |
Sachverhalt
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: AStW 10/2025, S. 730 · ID: 50533060