Corona-SoforthilfeVersteuerung in 2020 trotz Rückzahlung in anderem Veranlagungszeitraum
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Corona-Soforthilfen stellten im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Eine eventuelle Rückzahlung führt erst später zu Betriebsausgaben und wirkt nicht auf das Jahr der Bewilligung zurück (BFH 16.12.25, VIII R 4/25).
Sachverhalt
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ID: 50706021
