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§ 4 EStGWann ist eine später zurückgezahlte Corona-Soforthilfe zu versteuern?

Abo-Inhalt15.09.202544 Min. Lesedauer IWW

Die Gewährung der Corona-Soforthilfe im Jahre 2020 stand unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Wenn die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, stellt sich bei Einnahmen-Überschussrechnern die Frage, ob sie 2020 als Betriebseinnahme zu versteuern ist und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Alternativ ist zu prüfen, ob sie wegen des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts 2020 außer Ansatz bleiben kann. Das FG Niedersachsen (13.2.24, 12 K 20/24) tendiert zur ersten Lösung, was der BFH (VIII R 4/25) nun überprüfen muss.

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AUSGABE: AStW 10/2025, S. 730 · ID: 50533060

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