UmsatzsteuerVon öffentlichen Schulen vereinnahmte Kopiergelder
Das LfSt Niedersachsen ordnet die von den Eltern an die Schulen zu zahlenden Kopiergelder umsatzsteuerlich ein.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 (NSchG) haben die Erziehungsberechtigten u. a. die Schüler für die Teilnahme am Unterricht zweckentsprechend auszustatten, nämlich insbes. die Lernmittel zu beschaffen. Zu den Lernmitteln gehört neben Schulbüchern und Lernmaterialien (z. B. Taschenrechner und Zeichengeräte) auch der Beitrag für Kopien für Lernmittel, das sog. Kopiergeld. Hierbei handelt es sich um Fotokopien, die Schulbücher ergänzen sollen, die in mehreren Unterrichtsstunden eingesetzt werden und/oder die auch zu häuslicher Vor- und Nachbereitung benutzt werden und die somit „für die Hand“ der Schüler bestimmt sind.
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AUSGABE: AStW 2/2026, S. 138 · ID: 50671020
