Hinweis der Finanzverwaltung Unentgeltliche Speisen und Getränke in Spielhallen
Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen als rechtswidrige sonstige finanzielle Vergünstigungen i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 8a i. V. m. § 9 Abs. 2 SpielV zu werten ist. Folge: Die anfallenden Aufwendungen für solche unentgeltlich gewährten Speisen und Getränke unterliegen dem Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG.
Dieses Betriebsausgabenabzugsverbot soll für alle offenen Fälle greifen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, obwohl diese unentgeltlichen Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 8a i. V. m. § 9 Abs. 2 SpielV erstmals in den Hinweisen 4.14 „Zuwendungen“ EStH 2023 eingefügt wurden. Das war nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings lediglich eine Klarstellung. Die rechtlichen Grundlagen, die die Rechtswidrigkeit dieser Aufwendungen begründen, lagen bereits zuvor vor.
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AUSGABE: AStW 2/2026, S. 113 · ID: 50670979
