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Feb. 2025

Steuerliches EinlagekontoSinngemäße Anwendung auch auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen

Leseprobe13.01.20251 Min. Lesedauer IWW
Das LfSt Niedersachsen hat in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 7 KStG außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden sind.

Die Grundsätze der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 Satz 3 KStG sind jedoch nicht auf Stiftungen des privaten Rechts anwendbar, weil diese weder kapitalmäßige noch mitgliedschaftsähnliche Rechte vermitteln (R 8.9 Abs. 3 KStR 2022 und H 8.9 „Anwendungsbereich“ KStH 2022). Eine Anwendung der §§ 27 ff. KStG auf Stiftungen des privaten Rechts scheidet aus diesem Grund aus.

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AUSGABE: AStW 2/2025, S. 120 · ID: 50275500

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