Steuerliches EinlagekontoSinngemäße Anwendung auch auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen
| Das LfSt Niedersachsen hat in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 7 KStG außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden sind. |
Die Grundsätze der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 Satz 3 KStG sind jedoch nicht auf Stiftungen des privaten Rechts anwendbar, weil diese weder kapitalmäßige noch mitgliedschaftsähnliche Rechte vermitteln (R 8.9 Abs. 3 KStR 2022 und H 8.9 „Anwendungsbereich“ KStH 2022). Eine Anwendung der §§ 27 ff. KStG auf Stiftungen des privaten Rechts scheidet aus diesem Grund aus.
AUSGABE: AStW 2/2025, S. 120 · ID: 50275500