Besonderheiten sind zu beachtenAufteilung der Vorauszahlung bei Wechsel der Veranlagungsart
| Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt, haben sie nach § 26 Abs. 1 EStG ein Wahlrecht bezüglich der Veranlagung. Wurden Ehegatten bisher zusammenveranlagt, leisteten Vorauszahlungen und beantragen für diesen Veranlagungszeitraum erstmals die Einzelveranlagung, sind die geleisteten Vorauszahlungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Eine interne Verfügung erläutert, welche Besonderheiten bei der Aufteilung der Vorauszahlungen zu beachten sind. |
Folgende Besonderheiten sind hier erwähnenswert:
AUSGABE: AStW 2/2025, S. 116 · ID: 50275485