Sonderregelung für KleinunternehmerNeufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG zum 1.1.2025
| Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: |
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AUSGABE: AStW 5/2025, S. 346 · ID: 50382321