UmsatzsteuerKostenbeiträge nach Landesschulgesetz sind keine Entgelte
| Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern positioniert sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Kostenbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V. |
Grundsätzlich erhalten Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich, in der Regel leihweise, Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V). Diese Sachkosten sind von den Schulträgern aufzubringen (§ 110 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SchulG M-V).
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AUSGABE: AStW 2/2025, S. 132 · ID: 50275506