UmsatzsteuerInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit mehr als drei Unternehmern
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen. Vielmehr darf der letzte Abnehmer den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts auch an einen Kunden im eigenen Land weiterverkaufen.
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 3/2026, S. 222 · ID: 50702125

