Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht
  3. Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 S. 2 EStG

März 2026

GewerbesteuerAufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 S. 2 EStG

Leseprobe10.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass bei der Bestimmung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf die Mitunternehmer abzustellen ist, die am Ende des (abweichenden) Wirtschaftsjahres an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren (BFH 10.4.25, IV R 21/22). Nicht klären muss der BFH die Frage, wie die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist, wenn im gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden (abweichendes Wirtschaftsjahr mit anschließendem Rumpfwirtschaftsjahr durch Umstellung auf ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr).

Auf Bund-Länder-Ebene gilt für diesen Sachverhalt Folgendes: Der Gewerbesteuermessbetrag ist zunächst nach dem Verhältnis der Gewinne auf das abweichende Wirtschaftsjahr und auf das Rumpfwirtschaftsjahr zu verteilen. Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag, der auf das abweichende Wirtschaftsjahr entfällt, ist auf die am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres beteiligten Mitunternehmer zu verteilen. Der verbliebende Gewerbesteuermessbetrag ist im zweiten Schritt den Mitunternehmern, die am Ende des Rumpfwirtschaftsjahrs beteiligt sind, zuzuordnen.

AUSGABE: AStW 3/2026, S. 194 · ID: 50702090

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2026

Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

Neues BMF-Schreiben zu Erhaltungsaufwendungen bzw. Anschaffungskosten oder anschaffungsnahen Herstellungskosten

AStW
Fachbeitrag
Abo-Inhalt
Seite 169
10.02.2026
6 Min. Lesedauer

Vermieter von privaten und betrieblichen Immobilien sowie Unternehmen, die selbst genutzte Immobilien modernisieren oder instand setzen, erleben steuerlich oftmals eine böse Überraschung. Die Rede ist davon, dass das Finanzamt die bisher als ...

Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte