Neue Steuerstundung nach § 28 Abs. 3 ErbStGErweiterte Stundungsmöglichkeiten bei Wohnimmobilien
| Wenn Immobilien im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung den Eigentümer wechseln und Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt, besteht die Möglichkeit, eine Stundung der festgesetzten Steuern zu beantragen. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden die Stundungsmöglichkeiten erweitert. |
Grundsätze zur Steuerstundung
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AUSGABE: AStW 4/2025, S. 267 · ID: 50344885
