§ 6b EStGDie § 6b-Rücklage und der formelle Bilanzenzusammenhang
Die eigentliche Sprengkraft der nachfolgend dargestellten BFH-Entscheidung liegt nicht in § 6b EStG selbst, sondern im Verfahrensrecht: Ist der Fehler im Ursprungsjahr bestandskräftig, wandert er nicht „ins Nirwana“, sondern kommt über den formellen Bilanzenzusammenhang im ersten offenen Jahr zurück – inklusive ggf. Gewinnzuschlag.
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 3/2026, S. 178 · ID: 50701991

