Vertragsarztrecht / TSVGVerkürzte Ausschlussfrist bei „Plausiprüfung“ – SG Marburg sorgt für rechtliche Klarheit
| Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von 2019 hat den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten neben einer Reihe von Be- auch ein paar Entlastungen gebracht. Dazu zählt die Verkürzung der Frist, innerhalb derer KVen bei Abrechnungsauffälligkeiten unter Umständen Honorarberichtigungen vornehmen dürfen. Diese sogenannte Ausschlussfrist wurde mit dem TSVG von zuvor vier (dies hatte sich aus der Rechtsprechung so ergeben) auf zwei Jahre reduziert. Sie gilt sowohl für Plausibilitätsprüfungen als auch für Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Allerdings hat das Sozialgericht (SG) Marburg nun klargestellt, dass die verkürzte Ausschlussfrist für eine Honorarberichtigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung nur für solche Honorarbescheide gilt, die nach Inkrafttreten des TSVG wirksam geworden sind. Was sind die Folgen, die sich daraus ergeben (Beschluss vom 28.03.2022, Az. S 12 KA 1/22)? |
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AUSGABE: AAA 7/2022, S. 14 · ID: 48415753