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GleichbehandlungsgesetzWenn die Auftraggeberin einen männlichen Architekten verlangt...

Abo-Inhalt17.04.20251 Min. Lesedauer IWW

| Will eine Auftraggeberin nicht von einer weiblichen Mitarbeiterin, sondern von einem Mann betreut werden, können schnell Entschädigungsforderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Raum stehen – so wie in einem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg. |

Inhaber des Architekturbüros blieb passiv

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AUSGABE: WCR 5/2025, S. 0 · ID: 50383330

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