Private KrankenversicherungSäumniszuschläge für Prämienrückstände im Notlagentarif
Bestehen in einem privaten Krankenversicherungsvertrag Prämienrückstände, kann der VR auch Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 S. 2 VVG verlangen, wenn die Versicherung im Notlagentarif geführt wird.
Das entschied das OLG München in einem Versäumnis- und Endurteil (19.12.24, 25 U 2971/24e, Abruf-Nr. 252094). Es begründete das so: Säumniszuschläge auf Prämienrückstände sind nach § 193 Abs. 6 S. 2 VVG auch im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung zu entrichten, da es sich bei dem Notlagentarif um einen substitutiven Krankenversicherungstarif i. S. d. § 193 Abs. 3 S. 1 handelt (ebenso LG Saarbrücken r+s 22, 701; Prölss/Martin/Voit, VVG, 32. Aufl., § 193 Rn. 43). Das OLG sah auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags von 1 % monatlich.
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AUSGABE: VK 2/2026, S. 21 · ID: 50683119
