HausratversicherungAusgleichsanspruch des Gebäude-VR gegen den Hausrat-VR bei Fliesenschäden
Fliesen sind zwar kein Hausrat im Sinne des § 6 VHB. Sie können aber gleichwohl als „Bodenbeläge“ im Sinne des § 8 Nr. 1 h) VHB zu qualifizieren sein. Ein Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN auch dann vor, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) – als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden – zwangsläufig entfernt werden muss. So entschied es das OLG Schleswig. Dessen Argumentation betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen zwei VR, sondern gilt ebenso für einen Anspruch des VN gegenüber dem VR.
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 2/2026, S. 25 · ID: 50685537
