HaftpflichtversicherungHaftung bei Schaden durch den Hebevorgang eines Autokrans
Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während dessen das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, so ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.
So entschied es das OLG Stuttgart (18.6.25, 3 U 91/24, Abruf-Nr. 252093). Es machte deutlich, dass der Kran unter Verwendung des Motors des Oberwagens als Hebewerkzeug und damit ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt wurde. Es bestand kein Zusammenhang mehr mit der vorherigen Anfahrt und dem Abstellen des Trägerfahrzeugs an seiner Position auf der Baustelle. Die Gefahren, die sich vorliegend realisiert haben, waren allein im Zusammenhang mit dem korrekten Anschlagen der Last am Kran und dem Bewegen der Last durch den Kranarm verbunden. Der Kranführer befand sich in der oberen Kabine. Er hatte damit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Fortbewegungs- und Transporteinheit des Kranfahrzeugs. Eine Zurechnung zur Fortbewegungs- und Transportfunktion des Krans im Straßenverkehr ist damit nicht mehr gegeben. Der Bezug zum Verkehrsraum ist vorliegend nicht ausgeprägt genug. Ein Einwirken des Krans selbst oder seiner Anbauten auf den beschädigten Lkw hat nicht stattgefunden.
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AUSGABE: VK 2/2026, S. 21 · ID: 50683117
