InhaltsversicherungDas gilt, wenn versicherte Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts sind
| Wird Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen zugesagt, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts, jedoch innerhalb der EU sowie der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen befinden (Außenversicherung), so meint „vorübergehend” einen Zustand, der sich zeitlich und räumlich nach dem Willen des VN dahin entwickeln soll, dass der Gegenstand an den Versicherungsort gelangt. Die Sache muss sich dort noch nicht befunden haben, eine „Rückkehr“ an den Versicherungsort wird nicht verlangt. Vielmehr ist die – im Schadenszeitpunkt schon und noch vorhandene – überwiegende Wahrscheinlichkeit eines erstmaligen Verbringens in die versicherten Räumlichkeiten innerhalb der Frist erforderlich und ausreichend. Für Gegenstände, die ausschließlich außerhalb der versicherten Räume aufbewahrt werden, sowie für Sachen, deren dauernde Entfernung aus dem Versicherungsort der VN von Anfang an beabsichtigt, besteht kein Versicherungsschutz. So entschied es das OLG Stuttgart. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 2/2022, S. 23 · ID: 47937920