Prozessrecht
BGH: Vertretung des VN durch VR vor Gericht unzulässig
Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen VN geführten Prozess nicht gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt. § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.