HausratversicherungDas gilt bei nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen AVB
| Sind AVB nicht wirksam einbezogen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmen. Diese muss sich an einem objektiv generalisierenden Maßstab ausrichten, der sich am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise orientiert. Der Begriff des „Wertschutzschranks“ ist in dem Sinne auszulegen, wie er allgemein in allen marktüblichen Bedingungswerken der Hausratversicherung verwendet wird. So entschied es das OLG Celle. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 11/2022, S. 184 · ID: 48674354