WiderrufsbelehrungAusreichende drucktechnische Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a. F.
| Wie muss eine Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a. F. drucktechnisch gestaltet sein? Hierzu gibt es viel Rechtsprechung. Das OLG Frankfurt a. M. hat nun entscheiden, dass eine formgerechte Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. nur eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung erfordert, nicht aber eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form entsprechend den zu § 5a VVG a. F. entwickelten Anforderungen. |
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AUSGABE: VK 11/2022, S. 188 · ID: 48543141