BetriebsschließungsversicherungBetriebsschließung wegen Corona – was H. G. Wells mit der neuen BGH-Entscheidung zu tun hat
| Versicherungsbedingungen wurden in der Vergangenheit vereinbart. Versicherungsfälle treten in der Gegenwart ein. Gerichtsentscheidungen werden dann in der Zukunft gesprochen. H. G. Wells veröffentlichte 1895 „Die Zeitmaschine“. Da das in der Praxis aber immer noch nicht klappt, kommt es zu Entscheidungen wie BGH IV ZR 144/21 vom 26.1.22 (Abruf-Nr. 227133): Corona ist zu neu, um bei Betriebsunterbrechung versichert zu sein. Was bedeutet das für die Versicherungsrechtspraxis? |
Inhaltsverzeichnis
- Frage 1: Worauf kommt es hier überhaupt entscheidend an?
- Frage 2: Sind Pandemien deswegen überhaupt versichert?
- Frage 3: Sind neue Erreger – wie Corona – versichert?
- Frage 4: Kann man die Bedingungen typologisch erfassen?
- Frage 5: Was gilt beim enumerativen Typ („Katalog“)?
- Frage 6: Gibt der BGH hier Steine statt Brot?
- Frage 7: Welche AVB sind im Interesse der VR?
- Frage 8: Auf welche AVB sollte sich der VN einlassen?
- Frage 9: Was gilt beim Auftreten neuer Erreger und Varianten?
- Frage 10: Wie sieht ein Handlungskonzept aus?
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AUSGABE: VK 3/2022, S. 49 · ID: 47992230