WohngebäudeversicherungBeratungspflicht des VR gegenüber dem Erwerber eines bebauten Grundstücks
| Der Erwerber eines bebauten Grundstücks hat bereits in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Eigentumserwerb ein versicherbares Sacherhaltungsinteresse, das besonders versichert werden kann. Wendet er sich noch vor Eigentumserwerb an den VR des Verkäufers mit dem Anliegen, die bestehende Gebäudeversicherung vorzeitig zu übernehmen und ab sofort für die Beitragszahlung aufzukommen, muss ihn der VR besonders beraten. Gleiches gilt für den so kontaktierten Versicherungsvertreter. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 12/2023, S. 203 · ID: 49801650