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Vereinfachtes VollstreckungsverfahrenParallelvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid – reicht eine Ausfertigung?

Abo-Inhalt27.02.20262 Min. Lesedauer IWW

Mit den vereinfachten Vollstreckungsverfahren nach § 754a und § 829a ZPO sollen Gläubiger entlastet und der elektronische Antrag vereinfacht werden. Beide Vorschriften sehen in Absatz 4 vor, dass der Gläubiger versichern muss, dass ihm die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vorliegt. Dem Antrag wird lediglich eine Kopie beigefügt. In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Versicherung die gleichzeitige Beauftragung mehrerer Vollstreckungsorgane – etwa eines PfÜB an das Vollstreckungsgericht heute und eines Sachpfändungsauftrags an den Gerichtsvollzieher morgen – ersetzt. Oder verlangt das Gesetz, wie im herkömmlichen Verfahren nach § 733 ZPO, für jede parallele Maßnahme eine eigene vollstreckbare Ausfertigung? Der folgende Beitrag klärt auf.

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AUSGABE: VE 3/2026, S. 58 · ID: 50699697

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