RatenzahlungsvereinbarungDas ist im Hinblick auf die Vollstreckung zu beachten
| In der Praxis werden regelmäßig bei Prozessvergleichen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, Anwaltsvergleichen (§§ 796a bis 796c ZPO) oder notariellen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Im Hinblick auf eine künftige Vollstreckung sollten Gläubiger dabei sorgfältig abwägen, welche materiell-rechtlichen Abmachungen sie dabei treffen, sonst wird eine Zwangsvollstreckung erschwert. |
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AUSGABE: VE 2/2022, S. 31 · ID: 47903759
