DrittauskünfteVergütung für Drittauskünfte ist erstattungsfähig
| In VE 20, 160, haben wir darüber berichtet, dass der BGH entschieden hat: Die Rechtsanwaltsvergütung ist für den gleichzeitig mit der Vermögensauskunft gestellten Antrag auf Einholen der Drittauskünfte nach § 802l ZPO nicht erstattungsfähig i. S. d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Mehrere Leser berichten nun, dass Vollstreckungsgerichte nach Einholen der Drittauskünfte bei einem nachfolgenden Antrag auf Erlass eines PfÜB die Mitvollstreckung (§ 788 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO) der Vergütung für das Einholen der Drittauskünfte unter Hinweis auf diese Entscheidung des BGH ablehnen. Zu Recht? |
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AUSGABE: VE 2/2022, S. 38 · ID: 47910255
