Einstweilige HandlungsverfügungBGH zum Vollzug einer Beschlussverfügung auf Vornahme einer vertretbaren Handlung: Das müssen Sie beachten
Oft wird die Vollziehung einstweiliger Verfügungen routinemäßig behandelt, nämlich: Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb – „und fertig“. Während dies bei Unterlassungsverfügungen genügt, stellt der BGH bei Verfügungen auf Vornahme vertretbarer Handlungen klar: Diese können nur wirksam vollzogen werden, wenn der Gläubiger innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zum einen die Parteizustellung des Titels an den Schuldner veranlasst, zum anderen aber zusätzlich einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht stellt. Ein Antrag auf Kostenvorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO ist für die Vollziehung nicht erforderlich und kann – z. B. nach Vorlage eines Kostenvoranschlags – gesondert nachgereicht werden. Die Zustellung des Vollstreckungsantrags durch das Gericht an den Schuldner ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollziehung.
Sachverhalt
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AUSGABE: VE 3/2026, S. 44 · ID: 50699698
