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ProzessrechtZustellung bei unbekanntem Aufenthalt

17.03.20261 Min. Lesedauer IWW

Verteidiger müssen sich sowohl in Verkehrsstrafsachen als auch in Bußgeldverfahren immer wieder mit der Wirksamkeit von Zustellungen befassen. Sei es, dass es bei der Frage um die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels um die Frage des Fristbeginns geht, sei es, dass die für die Verjährungsunterbrechung rechtzeitige Zustellung eines Bußgeldbescheids zu prüfen ist.

In einem vom LG Hof entschiedenen Fall spielte die Zustellungsfrage in Zusammenhang mit der Frage nach dem rechtzeitigen Einspruch gegen einen Strafbefehl eine Rolle. Dieser war einem Zustellungsbevollmächtigten (§ 132 StPO) zugestellt worden. Das LG hat die Zustellung als unwirksam angesehen. Denn wesentliche Voraussetzung einer – wirksamen – Anordnung nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO ist, dass der Beschuldigte im Geltungsbereich der StPO keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts ist nach dem Ermittlungsstand auch positiv festzustellen. Es genügt nicht, wenn lediglich der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist (LG Hof 9.10.25, 3 Qs 82/25, Abruf-Nr. 252140).

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AUSGABE: VA 4/2026, S. 73 · ID: 50763642

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