WiederbeschaffungswertWBW auf Grundlage 3er lokaler Offerten versus rechnerischem Wert
Das AG Ahrensburg hatte entschieden, der Wiederbeschaffungswert unterfalle dem subjektbezogenen Schadenbegriff, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vorgenommen und dabei den Wiederbeschaffungsaufwand für dessen Finanzierung eingeplant hat. In der Berufung hat das LG Lübeck diese Entscheidung gestützt, jedoch mit anderer Begründung.
Es könne dahinstehen, ob die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko auf die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts (WBW) übertragen werden könne. Unabhängig davon sei das Urteil des AG richtig. Der Gutachter habe drei einschlägige Vergleichsangebote zugrunde gelegt. Der vom Versicherer behauptete WBW sei nur schematisch mit einem standardisierten Protokoll „zur GW-Bewertung (nach DAT-System)“ begründet. Dieses stützte sich auf das Schema „Listenneupreis“ abzgl. Wertverlust durch Laufleistung. Die lokale Marktsituation zur fraglichen Zeit sei nicht berücksichtigt. Das könne die deutlich präziser auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Ausführungen im Gutachten nicht entkräften (LG Lübeck 12.2.26, 14 S 64/25, Abruf-Nr. 252784, AG Ahrensburg 10.6.25, 47 C 626/24, Abruf-Nr. 249051, eingesandt von RA Nils Jönsson, Kanzlei am Burgfeld, Lübeck).
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AUSGABE: VA 4/2026, S. 64 · ID: 50770041
