HalterhaftungÜberblick zur Halterhaftung nach § 25a StVG
| Nach § 25a StVG muss der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter sowohl die Verfahrenskosten als auch seine Auslagen tragen, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei dieser Regelung achten müssen. |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VA 1/2023, S. 14 · ID: 48726463
