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Jan. 2023

HalterhaftungÜberblick zur Halterhaftung nach § 25a StVG

Abo-Inhalt05.12.20221109 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Nach § 25a StVG muss der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter sowohl die Verfahrenskosten als auch seine Auslagen tragen, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei dieser Regelung achten müssen. |

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AUSGABE: VA 1/2023, S. 14 · ID: 48726463

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