ReparaturkostenübernahmebestätigungReichweite einer Reparaturkosten-Übernahmebestätigung
Eine vom eintrittspflichtigen Versicherer übersandte Bestätigung der Übernahme der Reparaturkosten mit dem Inhalt „Hiermit erteilen wir eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für den unfallbedingten Fahrzeugschaden. Bitte reichen Sie die Reparaturrechnung ein, oder lassen die Rechnung nebst Abtretung von der Werkstatt einreichen.“ schließt nach Auffassung des OLG Dresden nicht aus, dass der Versicherer nach Vorlage der Reparaturrechnung Einwendungen im Hinblick auf reparierte oder unreparierte Altschäden erhebt.
Weil solche Bestätigungen oftmals die Hintertür des „unfallbedingten Fahrzeugschadens“ und damit den Ausschluss nicht unfallbedingter Schäden enthalten, auch wenn das Schadengutachten sich bereits mit der Einordnung offengelegter Altschäden im Hinblick auf den aktuellen Schaden befasst, sind sie folglich nur von Bedeutung, als dass der Versicherer lediglich ein deklaratorisches Anerkenntnis für die Haftung dem Grunde nach erklären wolle. Vorschäden beträfen nicht die anerkannte Haftung dem Grunde nach. Der redliche Erklärungsempfänger werde durch eine solche Auslegung nicht unbillig benachteiligt. Soweit Vorschäden nicht vorhanden seien oder fachgerecht beseitigt wurden, müsse der Geschädigte dazu vorzutragen und entsprechenden Beweis erbringen (OLG Dresden 2.12.25, 14 U 704/25, Abruf-Nr. 252990).
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VA 4/2026, S. 63 · ID: 50785660
