AnwaltskostenerstattungRA vertritt sich in Unfallsache selbst: Gebührenerstattung?
| Eine umstrittene Frage ist, ob der Rechtsanwalt, der selbst einen Verkehrsunfall erlitten hat und sich selbst vertritt, dafür die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren verlangen kann. Das wird teilweise verneint, weil der Anspruch auf Anwaltskostenerstattung die Wissensunterlegenheit des „normalen“ Geschädigten gegenüber den Spezialisten beim Versicherer ausgleichen soll. Von „Waffengleichheit“ und von „Augenhöhe“ ist da die Rede. |
Das AG Bochum hat den Anspruch jedoch bejaht. Grundvoraussetzung ist, dass kein einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem nach Grund und Höhe ex ante keine Einwendungen der Gegenseite zu erwarten sind. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht der Fall. Liegt diese Voraussetzung vor, gilt nach Ansicht des AG Bochum:
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AUSGABE: VA 7/2024, S. 110 · ID: 50052222
