GeschwindigkeitsmessungPrüfung bei Messung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P
| Muss bei einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P dem Betroffenen ermöglicht werden, das Messergebnis am Tatort durch Einsichtnahme in das Display zu überprüfen? Die Frage kann sich insbesondere stellen, wenn z. B. auf der Autobahn gemessen wird und keine Möglichkeit besteht, von der Anhaltestelle zu dem Standort des Messbeamten zurückzufahren. |
Das OLG Düsseldorf (25.4.22, 2 RBs 51/22, Abruf-Nr. 229127) hat die Frage verneint. Zur Begründung verweist es darauf, dass ein allgemeines Recht des Betroffenen auf Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses nicht besteht (vgl. KG 20.8.97, 3 Ws [B] 427/97). Nach dem gesetzlich geregelten Gang des Vorverfahrens genügt es, wenn die Verdachtsgründe dem Betroffenen bei seiner Anhörung, die spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat, mitgeteilt werden (§ 55 Abs. 1 OWiG, § 163a Abs. 1, § 136 Abs. 1 StPO).
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AUSGABE: VA 7/2022, S. 122 · ID: 48307325