GeschwindigkeitsmessungPrüfpflicht des Tatrichters beim standardisierten Messverfahren
| Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens entheben den Tatrichter nicht davon, Einlassungen zur Kenntnis zu nehmen oder, soweit diese nicht von vornherein als pauschale Behauptungen unzureichend sind, in Erwägung zu ziehen. |
Das ist das Fazit aus einem Beschluss des VerfG Brandenburg (18.2.22, VerfGBbg 54/21, Abruf-Nr. 229135). Der Betroffene hat in dem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung deutliche Anzeichen für einen Messfehler auf dem vorliegenden Beweisfoto geltend gemacht. Für den Fall der Durchführung eines Hauptverfahrens hatte er beantragt, den Messbeamten als Zeugen zu vernehmen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Damit wollte er beweisen, dass es aus den genannten Gründen zu Messfehlern gekommen sei. Dem sind weder die Bußgeldstelle noch das AG nachgekommen, das Beweisanträge gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt hat.
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AUSGABE: VA 7/2022, S. 123 · ID: 48307341