HaftungHaftungsverteilung zwischen Rückwärtsausparker versus unvorschriftsmäßig geparktem Fahrzeug
Wer rückwärts aus einer 90 Grad zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht ausfährt und das auf der gegenüberliegenden Straßenseite außerhalb der dort eingezeichneten Parkflächen stehende Fahrzeug erst beim Anstoß bemerkt, haftet voll.
Die Betriebsgefahr des unvorschriftsmäßig geparkten Fahrzeugs tritt vollständig zurück. Das gilt umso mehr, da der Rückwärtsfahrende eine Beifahrerin hatte, die aussteigen und ihn gemäß § 9 Abs. 5 StVO hätte einweisen können (AG Remscheid 27.2.26, 46 C 182/25, Abruf-Nr. 252917, eingesandt von RA Matthias Mayer, Sprockhövel).
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AUSGABE: VA 4/2026, S. 62 · ID: 50780854

