FahrtenbuchFahrtenbuchauflage auch, wenn Halter den Verstoß zugibt
| Das Führen eines Fahrtenbuchs (§ 31a StVZO) kann auch angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Dies entschied das VG Mainz. |
Der Betroffene hatte in einem Anhörungsbogen zu einer ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung den Verstoß eingeräumt. Der Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto des Betroffenen ließ die Bußgeldbehörde jedoch mit Blick auf das abweichende äußere Erscheinungsbild der beiden abgebildeten Personen zu der Überzeugung gelangen, dass der Betroffene bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein konnte. Unter Hinweis auf die Zweifel an seiner Täterschaft schrieb die Bußgeldstelle den Betroffenen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an; eine inhaltliche Äußerung unterblieb.
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