HaftungsrechtDas umgefallene Baustellenverkehrsschild
| Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer von der Straßenbaubehörde angeordneten Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 2 StVO), in deren Mittelpunkt ein Durchfahrtverbot steht, Verkehrsschilder (hier: Umleitungsankündigung) aufstellen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. |
Der BGH entschied, dass ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten daher gemäß Art. 34 S. 1 GG ausscheidet (11.1.24, III ZR 15/23, Abruf-Nr. 239775).
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AUSGABE: VA 4/2024, S. 56 · ID: 49951612