Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. UE Unfallregulierung effektiv
  3. Werkstattbindung nicht eingehalten und Quotenvorrecht

Quotenvorrecht Werkstattbindung nicht eingehalten und Quotenvorrecht

23.03.20233894 Min. Lesedauer IWW

| Ein Unfall mit beidseitiger Haftung nach Quoten. Der Betroffene rechnet erst mit seinem Vollkaskoversicherer ab, danach mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach den Regeln des Quotenvorrechts. Was bei der Regulierung passiert, wenn der Geschädigte die Werkstattbindung nicht einhält, hat das AG Nürtingen entschieden. |

Der Geschädigte hatte gegenüber seiner Vollkaskoversicherung die vereinbarte Werkstattbindung hinsichtlich der Werkstattauswahl nicht beachtet. Daher zog der Vollkaskoversicherer nicht nur die 1.000 Euro Selbstbeteiligung ab, sondern auch noch ca 1.400 Euro, um die die Reparatur in der vom Versicherer bestimmten Werkstatt billiger gewesen wäre. Nach der Vollkasko-Abrechnung hat der Geschädigte gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer folglich die 1.000 Euro SB plus die vom Vollkaskoversicherer nicht gezahlten ca. 1.400 Euro verlangt. Der berief sich auf einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Der Geschädigte hätte billiger reparieren lassen können und vor allem müssen. Das hat das AG Nürtingen nicht überzeugt. Denn die Regelung im Kaskovertrag dient nicht dem Schutz des Schädigers. Also hat das AG Nürtingen den vollen Betrag zugesprochen (AG Nürtingen, Urteil vom 19.10.2020, Az. 11 C 1758/20, Abruf-Nr. 234246, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: UE 4/2023, S. 5 · ID: 49259053

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2023
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte