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Sept. 2022

ReparaturkostenErstes Gericht bezieht sich auf BGH-Urteil mit Az. VI ZR 147/21

19.08.20228079 Min. Lesedauer IWW

| In der Frage der Indizwirkung der nicht bezahlten Reparaturrechnung im Zusammenspiel mit einem vorhergehenden Schadengutachten ist es für die Instanzgerichte einfacher geworden. Das AG Otterndorf bezieht sich nun – und viele andere Gerichte werden das auch tun, wenn sie von den Anwälten auf die entsprechende Passage aufmerksam gemacht werden – auf das Urteil des BGH vom 26.04.2022 mit dem Az. VI ZR 147/21 (Abruf-Nr. 230188). |

Der BGH hat ja in dem Urteil einen deutlichen Hinweis dazu gegeben. Den greift das AG Otterndorf nun auf. Aus der bisherigen Nichtbezahlung der Rechnung lasse sich nicht ableiten, dass vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadenbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands nur deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen. Denn das liefe den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung zuwider.

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AUSGABE: UE 9/2022, S. 1 · ID: 48532491

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