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GutachtenkostenErste Regressvorgänge zum Honorar von Schadengutachtern liegen vor– kein Grund zur Sorge

Abo-Inhalt04.08.20227857 Min. Lesedauer IWW

| Ein Prüfdienstleister, der sich auf die „Prüfung“ von Rechnungen für Schadengutachten spezialisiert hat, macht manchem Versicherer Mut. Wird der Versicherer auf die Klage des Geschädigten hin zur Erstattung der vollen Gutachtenkosten verurteilt, versucht er nun, sich den nach seiner Auffassung überhöhten Teil im Regresswege vom Gutachter zurückzuholen. Alles schon mal dagewesen, wissen die Älteren. Kein Grund zur Aufregung, sagt UE mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zum SV-Honorar. |

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AUSGABE: UE 9/2022, S. 6 · ID: 48519631

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