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Ausfallschaden Ein Haus geerbt zu haben, heißt nicht, liquide zu sein

24.03.20233742 Min. Lesedauer IWW

| Eine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten für die Reparaturkosten oder die Wiederbeschaffung und damit für die Verkürzung der Ausfalldauer besteht nur, wenn der Geschädigte über so umfangreiche flüssige Mittel verfügt, dass durch das Ausgeben des Geldes für die Reparaturrechnung die sonstige Lebensführung nicht spürbar beeinträchtigt wird. Bei Reparaturkosten in Höhe von etwa 12.000 Euro ist das bei einem Arbeitnehmer nicht der Fall; er wird in seiner Lebensführung spürbar beeinträchtigt, so das OLG Zweibrücken. |

Der zutreffende Vortrag des Versicherers, der Geschädigte habe kurz vor dem Unfall ein Haus geerbt (das ergab sich aus dessen Begründung, er habe unbedingt eine Anhängezugvorrichtung gebraucht, um das ererbte Haus zu entrümpeln), ist keine tragfähige Grundlage für die Vermutung ausreichender Liquidität. Denn am Anfang hat das Haus nur gekostet, Liquidität daraus gab es über den gesamten Ausfallzeitraum nicht. Weiteren Vortrag des Versicherers für die von ihm dazustellende und zu beweisende behauptete Liquidität des Geschädigten gab es nicht. Der Ausfallzeitraum von etwa sechs Wochen war folglich erforderlich (OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 U 100/22, i. V. m. LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.04.2022, Az. 3 O 540/20, Abruf-Nr. 234175, eingesandt von Rechtsanwalt Stefan Keilhauer, Kaiserslautern).

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AUSGABE: UE 4/2023, S. 2 · ID: 49246896

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