RegressAuch das AG Suhl sagt im Regressprozess: Die Werkstatt darf sich auf Schadengutachten verlassen
Grundsätzlich darf sich nicht nur der Geschädigte, sondern auch die Werkstatt auf ein Schadensgutachten verlassen, und die Werkstatt darf den Auftrag annehmen und abarbeiten, gemäß dem Gutachten zu reparieren. So sagt es das AG Suhl in einem Rechtsstreit, in dem der Versicherer eine Werkstatt wegen angeblich überflüssiger Arbeiten in Regress nehmen wollte.
Ein Gutachten bezwecke nämlich die neutrale Darstellung des Reparaturumfangs. Dies gelte auch, wenn es sich um ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Privatgutachten handelt. Die Werkstatt dürfe den Auftrag, „nach Gutachten zu reparieren“, abarbeiten, ohne eigene Prüfungen anzustellen. Anderenfalls würde man unterstellen, dass die Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt besondere Kenntnisse hätten, die der Schadensgutachter nicht hat (AG Suhl, Urteil vom 01.12.2025, Az. 1 C 287/24, Abruf-Nr. 252540, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Zetzmann, Suhl).
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AUSGABE: UE 4/2026, S. 2 · ID: 50792924