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Gutachterkosten AG Erlangen urteilt zu Fall unter Bagatellschadengrenze

13.03.20233740 Min. Lesedauer IWW

| Das AG Erlangen hat sich in einem sehr aufschlussreichen Urteil mit der Einholung eines Gutachtens unter der Bagatellschadengrenze befasst. |

Die Bagatellschadengrenze stellt nur ein Indiz dar. Da der Schaden am Fahrzeug unter 700 Euro betrug, lag es nahe anzunehmen, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich war. In diesem Fall ist es sodann die Obliegenheit des Geschädigten darzulegen, warum es aus seiner Sicht zum damaligen Zeitpunkt trotzdem erforderlich erschien, einen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser Darlegungslast genügt unter Umständen schon der Hinweis, dass es aufgrund der sichtbaren Schäden aus sachverständiger Sicht erforderlich war, das Unfallfahrzeug auf verdeckte Schäden zu untersuchen und hierzu eine Hebebühne erforderlich und eine Teilmontage vorzunehmen war. So beschreibt es ganz richtig das AG Erlangen.

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AUSGABE: UE 4/2023, S. 6 · ID: 49246846

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