Immobilien„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG: Zählt auch die Mutter?
| Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zählen nur Kinder, nicht aber die Mutter. Diese Auffassung vertritt zumindest das FG Düsseldorf. Es hat deshalb einem Steuerzahler-Ehepaar, dessen Anwesen die Mutter der Ehefrau bis zu ihrem Tod bewohnt hatte, die Steuerbefreiung der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ verweigert und den Veräußerungsgewinn der Immobilie der Besteuerung unterworfen. „Gegessen“ ist das Thema damit aber nicht. Die Steuerzahler haben nämlich Revision zum BFH eingelegt. |
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