GewerbesteuerKosten für Messestand: Wo der BFH Hinzurechnung verneint
| Ein Unternehmen, das Kunststoffe aller Art herstellt und vertreibt, muss das Entgelt für Messestände bei der Gewerbesteuer nicht hinzurechnen. Das hat der BFH letztinstanzlich entschieden. |
Hintergrund | Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG setzt voraus, dass die Miete gezahlt wird, um unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu nutzen, die im Eigentum eines anderen stehen. Betriebsprüfer stellen sich auf den Standpunkt, dass fiktives Anlagevermögen auch beim klassischen Fall, Sie mieten einen Messestand an, gegeben ist. Dem ist nach dem FG Münster jetzt auch der BFH entgegengetreten.
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AUSGABE: SSP 5/2023, S. 5 · ID: 49324003