Gewerbesteuer„Produkt“-Bezug des fiktiven Anlagevermögens
| Das FG Berlin-Brandenburg (9.7.24, 8 K 8027/21; Rev. BFH III R 28/24, Einspruchsmuster) ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Beurteilung, ob ein angemietetes WG gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen ist, weil die erforderliche Dauerhaftigkeit i. S. d. § 247 Abs. 2 HGB vorliegt, nach dem konkreten „Produkt“ des Betriebs richtet. Nur wenn das angemietete WG nicht selbst in das „Produkt“ eingehe („Produktionsmittel“), gehöre es zum Anlagevermögen. Werde es Teil des „Produkts“ und folglich „mitverkauft“, liege (fiktives) Umlaufvermögen vor. |
Im Streitfall hatte ein Veranstalter für Konferenzen, Events und Ausflüge für seine Auftraggeber im eigenen Namen Räume (Konferenzräume, Hotelzimmer) und entsprechende Veranstaltungstechnik angemietet, die für entsprechende Veranstaltungen genutzt werden. In einem solchen Fall gehen nach Ansicht des FG diese Aufwendungen in „das Produkt“ ein und stellen deshalb kein fiktives Anlagevermögen dar, welches zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führt.
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