GemeinnützigkeitFörderung der Allgemeinheit: BMF klärt Anteil der Betreuungsplätze für nicht Betriebsangehörige bei Betriebskindergärten
Nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. bei Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“. Das BMF hat jetzt dazu Stellung genommen, welche Schlussfolgerungen Betriebskindergärten daraus ziehen müssen, wenn sie gemeinnützig sein wollen.
Hintergrund — Nimmt ein Kindergarten überwiegend nur Kinder von Mitarbeitern eines Betriebs auf, ist das schädlich für die Gemeinnützigkeit. Es genügt nicht, wenn die Möglichkeit besteht, nicht belegte Restplätze anderweitig zu vergeben. Es wäre mindestens erforderlich, dass eine feste „Restplatzquote” besteht (BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20, Abruf-Nr. 230787). Mit der Änderung der Nr. 5 des AEAO zu § 52 hat die Finanzverwaltung diese Quote jetzt verbindlich festgelegt. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen kann eine Förderung der Allgemeinheit nur angenommen werden, wenn in der Satzung festgelegt ist, dass 25 Prozent der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden (BMF, Schreiben vom 29.01.2026, Az. IV D 1 – S 0062/00121/001/002, Abruf-Nr. 252649).
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AUSGABE: SB 4/2026, S. 62 · ID: 50761965